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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bitte informieren Sie sich

I. Allgemeines / Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen als vereinbart. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

II. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen, die zur Verbesserung des Produktes dienen, behalten wir uns vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, ansonsten unser Angebot, sofern dies mit zeitlicher Bindung abgegeben und fristgemäß angenommen wird.

IV. Preise / Zahlung

Die Preise gelten ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu erfolgen.

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 

Die Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine rechtskräftig festgestellte oder von uns nicht bestrittene Gegenforderung handelt.

V. Lieferzeit

Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Frachtführer (FCA Incoterms 2020) an unserem Werk in Bielefeld.

Lieferfristen verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht besonders erwähnt ist. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Materialien etc. sowie Klärung sämtlicher mit dem Vertragsgegenstand verbundenen technischen Fragen; ebenso nicht vor Eingang einer vertraglich vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen. Dies gilt auch wenn solche Umstände bei Subunternehmern eintreten.

Wird der Versand des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Wir sind jedoch berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

VI. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Rücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 

Der Kunde ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Der Kunde ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Falle können wir jedoch verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.

Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zu Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VII. Gewährleistung

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Mängelrügen berechtigen vor endgültiger Anerkennung durch uns nicht zur Zurückhaltung der zugehörigen Rechnungsbeträge.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, gehen zu unseren Lasten.

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

Gewährleistungsansprüche entfallen auch in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. 

Bauliche Veränderungen dürfen nur mit unserer Genehmigung ausgeführt werden, ansonsten erlöschen der Gewährleistungsanspruch und etwaige Garantien vollständig.

Schlägt die Mangelbeseitigung endgültig fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises / Werklohnes zu verlangen.

Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen.

Vorsehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche geltend macht.

Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

VIII. Haftung

Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden wegen eines Mangels der Ware oder sonstige Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, wozu auch der Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB zählt, wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglichen Pflichten, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, an der von uns übernommenen Garantieverpflichtung oder aber den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes beruhen; dies gilt auch im Fall der Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. 

Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Schadensersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie gehaftet wird.

IX. Vertragsanpassung / Rücktrittsrecht

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes V, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Machen wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch, so haben wir dies dem Kunden nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

X. Rechtswahl / Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG) sowie mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Bielefeld vereinbart. Alternativ sind wir jedoch auch berechtigt den Kunden an seinem Hauptfirmensitz zu verklagen.

10 gute Gründe

Mehr als 40 Jahre Erfahrung, Globale Marktpräsenz, Umfangreiches Produktsortiment, Höchster Qualitätsstandard, Erfüllung nationaler und internationaler Sicherheitsstandards, Maximale Verfügbarkeit bei langer Lebensdauer, Kundenspezifische Anfertigungen, Herausragender Service, Zielorientierte Problemlösung