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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Bitte informieren Sie sich

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I. Allgemeines, Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur dann an, wenn unsererseits deren Geltung schriftlich zugestimmt wurde. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

II. Angebot
Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen, die zur Verbesserung des Produktes dienen, behalten wir uns vor. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, ansonsten unser Angebot, sofern dies mit zeitlicher Bindung abgegeben und fristgemäß angenommen wird.

IV. Preise, Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar frei Zahlstelle des Lieferers innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2 % Skonto oder spätestens nach 30 Tagen ohne jeden Abzug zu leisten.
Die Zahlung mit Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Die Wechselspesen gehen immer zu Lasten des Ausstellers. Bei Wechselzahlung ist der Einbehalt von Skonto unzulässig.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Abrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche sind nicht statthaft.

V. Lieferzeit
Im Falle der Vereinbarung einer Lieferfrist beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen etc. und auch nicht vor Eingang einer vertragliche vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Subunternehmern eintreten.

Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die durch unser Verschulden entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er - unter Ausschluß weiterer Ansprüche - berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Uns bleibt aber das Recht vorbehalten, dem Kunden nachzuweisen, daß als Folge des Lieferverzugs gar kein Schaden oder aber ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist.

Wird der Versand des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des Kunden voraus.

VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgten oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendung oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten für den Liefergegenstand eine Transportversicherung abgeschlossen.

Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunden zu vertreten hat, so geht die Gefahr, vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Kunden über.

VII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Rücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Falle können wir jedoch verlangen, daß der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zu Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VIII. Gewährleistung
Liegt am Liefergegenstand ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Tritt während der Garantiezeit ein Fehler auf, ist uns dieser unverzüglich mitzuteilen. Wir entscheiden dann, ob der defekte Liefergegenstand per Spediteur zur Reparatur ins Werk Bielefeld geliefert wird, oder ob ein Kundendienstmonteur eingesetzt wird. Bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen werden die Kosten dem Kunden erstattet.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Bauliche Veränderungen dürfen nur mit unserer Genehmigung ausgeführt werden, ansonsten erlischt der Garantieanspruch komplett.
Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises/Werklohnes zu verlangen.

Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen.
Vorsehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche geltend macht.

Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

IX. Rücktrittsrecht
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dies gilt auch bei Unvermögen und Leistungsverzug. Der Kunde hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenen Mangels im Sinne dieser Geschäftsbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Recht des Kunden auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung, im Falle der Ausbesserung jedoch nur, wenn zuvor zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.

Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

X. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes V der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliches Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XI. Besonderer Hinweis
Hubtische ohne Bedienperson-Mitfahrt:
Achtung: Der angebotene bzw. gelieferte Hubtisch ist nur als Hebemittel für Lasten zugelassen. Er ist nicht für die Mitfahrt einer Bedienperson oder für deren Aufenthalt auf der angehobenen Plattform eingerichtet.
Für den angebotenen bzw. gelieferten Hubtisch ist die Führung eines Prüfbuches nicht vorgeschrieben. Auf Wunsch liefern wir jedoch gern ein Prüfbuch gegen Mehrpreis mit.

Hubtische mit Bedienperson-Mitfahrt:
Der angebotene bzw. gelieferte Hubtisch ist für die Mitfahrt einer Bedienperson auf der Plattform eingerichtet und entspricht den diesbezüglichen Sicherheitsbestimmungen der UVV/VBG 14.
Eine Ausführung entsprechend der Aufzugsverordnung ist jedoch nicht lieferbar.

Für Hubtische, die für die Mitfahrt einer Bedienperson vorgesehen sind, ist die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen vorgeschrieben. Vor- und Bauprüfung des Hubtisches werden beim Hersteller vorgenommen. „Vor Ort“ muß nach Montage des Hubtisches eine Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen erfolgen. Diese Abnahmeprüfung ist vom Betreiber zu veranlassen. Das erforderliche Prüfbuch ist im Lieferumfang enthalten.

XII. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist Bielefeld Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

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